Konstitution

Konstitution des Ordens der Ritter des Kreuzes Europas

Gründungsdokumente

Ordo Militum Crucis Europae · Fides. Fraternitas. Servitium. · Entwurfsversion

Präambel

Wir, die Mitglieder des Ordens der Ritter des Kreuzes Europas, Jesus Christus als Herrn und Heiland anerkennend, vom Evangelium und der Sorge um die Zukunft des Christentums geleitet, erlassen diese Konstitution als höchsten Organisationsakt des Ordens.

Kapitel I — Grundbestimmungen

Artikel 1

Der vollständige Name der Organisation lautet: Orden der Ritter des Kreuzes Europas.

Artikel 2

Der offizielle lateinische Name lautet: Ordo Militum Crucis Europae.

Artikel 3

Das Wahlspruch des Ordens lautet: Fides. Fraternitas. Servitium. — Glaube. Bruderschaft. Dienst.

Artikel 4

Der Orden ist eine christliche Formations-, Sozial-, Bildungs- und ökumenische Organisation.

Artikel 5

Der Orden ist weder eine Kirche noch eine Konfessionsgemeinschaft.

Artikel 6

Der Orden handelt im Einklang mit dem geltenden Recht der Staaten, in denen er tätig ist.

Kapitel II — Glaubensfundamente

Artikel 7

Mitglieder des Ordens können ausschließlich Christen sein, die Gott Vater, Sohn und Heiligen Geist anerkennen.

Artikel 8

Jedes Mitglied bleibt seiner eigenen Kirche und ihrem Lehramt treu.

Artikel 9

Der Orden erkennt die Bedeutung des Gebetes Christi an: „Damit alle eins seien".

Artikel 10

Die Einheit der Christen ist eines der grundlegenden Ziele des Ordens.

Kapitel III — Mission des Ordens

Artikel 11

Die Mission des Ordens umfasst: Stärkung des christlichen Glaubens, Förderung der Einheit der Christen, Entgegenwirken der Säkularisierung europäischer Gesellschaften, Schutz des christlichen Erbes Europas, Unterstützung der Religionsfreiheit der Christen, Bildungs-, Sozial- und Wohltätigkeitsarbeit, Prägung von Haltungen der Ehre, Verantwortung und des Dienstes.

Kapitel IV — Mitgliedschaft

Artikel 12

Der Mitgliedschaftsweg umfasst: Interessent, Kandidat, Knappe, Ritter, Älterer Ritter, Komtur, Großkomtur, Großmeister.

Artikel 13

Die detaillierten Aufnahmeregeln werden durch gesonderte Ordnungen geregelt.

Kapitel V — Ordensführung

Artikel 14

Die höchste Gewalt im Orden ist das Generalkapitel.

Artikel 15

Das Generalkapitel vertritt den gesamten Orden.

Artikel 16

Zu den Kompetenzen des Generalkapitels gehören: Wahl des Großmeisters, Änderung der Verfassungsdokumente, Treffen der wichtigsten Ordensentscheidungen, Genehmigung der Entwicklungsrichtungen des Ordens.

Kapitel VI — Großmeister

Artikel 17

An der Spitze des Ordens steht der Großmeister.

Artikel 18

Der Großmeister vertritt den Orden nach außen.

Artikel 19

Der Großmeister wacht über die Einhaltung der Ordensdokumente.

Artikel 20

Die Amtszeit des Großmeisters beträgt fünf Jahre. Dieselbe Person kann das Amt höchstens zweimal in Folge ausüben.

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