Ordensregel

Ordensregel der Ritter des Kreuzes Europas

Formationsdokumente

Ordo Militum Crucis Europae · Fides. Fraternitas. Servitium. · Entwurfsversion

Präambel

Die Ordensregel der Ritter des Kreuzes Europas legt die grundlegenden Pflichten, Rechte und Verhaltensprinzipien der Ordensmitglieder fest. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einem Leben gemäß der Lehre Jesu Christi, den Grundsätzen der Ehre, Verantwortung und des Dienstes.

Kapitel I — Die Berufung des Ritters des Kreuzes Europas

Artikel 1

Der Ritter des Kreuzes Europas ist ein Mann des Glaubens, der Ehre und des Dienstes.

Artikel 2

Die Ordenszugehörigkeit ist eine Verpflichtung zur ständigen geistlichen, moralischen und gesellschaftlichen Entwicklung.

Artikel 3

Jedes Mitglied soll durch sein Leben Zeugnis vom christlichen Glauben geben.

Kapitel II — Geistliches Leben

Artikel 4

Das Ordensmitglied ist zu regelmäßigem Gebet verpflichtet.

Artikel 5

Das Ordensmitglied soll regelmäßig die Heilige Schrift studieren.

Artikel 6

Jedes Mitglied nimmt am Leben seiner eigenen Kirche teil.

Artikel 7

Der Orden ermutigt zur Vertiefung des religiösen und theologischen Wissens.

Kapitel III — Einheit der Christen

Artikel 8

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Achtung gegenüber anderen Christen.

Artikel 9

Die Mitglieder unterstützen Maßnahmen zum Aufbau der Einheit der Christen.

Artikel 10

Religiöse Streitigkeiten sollen mit Kultur, Demut und gegenseitigem Respekt geführt werden.

Kapitel IV — Ehre

Artikel 11

Der Ritter des Kreuzes Europas ist ein wahrhaftiger Mensch.

Artikel 12

Der Ritter hält sein gegebenes Wort.

Artikel 13

Der Ritter achtet die Würde jedes Menschen.

Artikel 14

Der Ritter nutzt seine Stellung nicht für private Vorteile.

Artikel 15

Der Ritter verantwortet seine eigenen Worte und Taten.

Kapitel V — Dienst

Artikel 16

Jedes Mitglied soll sich in sozialen oder karitativen Tätigkeiten engagieren.

Artikel 17

Der Ritter unterstützt hilfsbedürftige Personen.

Artikel 18

Der Ritter nimmt aktiv am Leben der lokalen Gemeinschaft teil.

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